Trotz langjährigem Rauchen kann Krebs weiterhin als Berufskrankheit gelten. Das Bundessozialgericht in Kassel hat am Mittwoch entschieden, dass dies der Fall ist, wenn nach jahrelanger Abstinenz die Nikotinaufnahme nicht mehr ausreicht, um die Erkrankung auszulösen (Aktenzeichen B 2 U 8/21 R).
Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung der Berufskrankheit ab. Sie argumentierte, dass der langfristige Nikotinkonsum des Klägers das Erkrankungsrisiko verdoppelte. Der Mann klagte zunächst erfolgreich vor dem Sozialgericht Reutlingen. In zweiter Instanz lehnte das Sozialgericht Baden-Württemberg den Antrag auf Anerkennung der Berufskrankheit ab. Die Expositionsdosis von o-Toluidin liegt nicht in der Nähe der technischen Referenzkonzentration (TRK-Wert). Sie stellt die Konzentration von Schadstoffen wie Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen in der Luft am Arbeitsplatz dar, die nach dem heutigen Stand der Technik erreicht werden kann. Der Zweite Senat des Bundessozialgerichts hat diese Entscheidung nun aufgehoben. Richter Cassel entschied, dass die Berufskrankheit Nr. 1301 (Schleimhautveränderungen, Krebs und andere Harnwegstumoren) keine Mindestexpositionsdosis aromatischer Amine erfordert. Spezifische Krankheitsursachen, die nicht im Zusammenhang mit der Arbeit stehen, wurden ausgeschlossen. Insbesondere seit er im Jahr 2000 mit dem Rauchen aufgehört hatte, stellte das Rauchen keine hinreichend wahrscheinliche Ursache für die Krebserkrankung des Klägers mehr dar.