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Fazit: Lösungen mit Gutscheinen werden nicht akzeptiert

Das Bundesverfassungsgericht hat die Stellungnahme des Richters zur sogenannten Gutscheinlösung zur Absage von Veranstaltungen während der Corona-Pandemie für unzulässig erklärt. Das Karlsruher Landgericht teilte am Dienstag mit, dass das Landgericht Frankfurt keine hinreichenden Gründe...

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Auf einem Stein vor dem Bundesverfassungsgericht ist der Schriftzug „Bundesverfassungsgericht“ eingraviert. Foto.aussiedlerbote.de

Bundesverfassungsgericht - Fazit: Lösungen mit Gutscheinen werden nicht akzeptiert

Das Bundesverfassungsgericht hat die Stellungnahme des Richters zur sogenannten Gutscheinlösung für abgesagte Veranstaltungen während der Corona-Pandemie für unzulässig erklärt. Das Karlsruher Landgericht teilte am Dienstag mit, dass das Landgericht Frankfurt keine hinreichenden Gründe dargelegt habe, warum es die Gutscheinlösung für verfassungswidrig halte. Es soll daher näher dargelegt werden, warum diese Regelung in unzulässiger Weise in die vom Grundgesetz geschützte Eigentumssicherheit eingreift und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt. (AZ.2 BvL 12/20)

Wie das Gericht erläuterte, ermöglicht die Gutscheinlösung Freizeitveranstaltern die Ausstellung von Gutscheinen statt der Erstattung von Eintrittsgeldern, wenn eine Veranstaltung aufgrund von COVID-19 abgesagt wird. Diese Regelung tritt im Mai 2020 in Kraft und läuft im September 2022 aus.

Ein Sprecher des Gerichts sagte, es habe noch nicht einmal entschieden, ob die Gutscheinlösung mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Der Fall läuft derzeit vor dem Landgericht Frankfurt. Dort beantragte der Kläger die Erstattung von zwei Eintrittskarten für ein für Juni 2020 geplantes Konzert, das während der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte. Der Aussage zufolge stellten die Veranstalter den Klägern während des Gesetzgebungsverfahrens, jedoch vor Inkrafttreten des Gutscheinvergleichs, Ersatztermine oder Gutscheine anstelle von Rückerstattungen zur Verfügung.

Bekanntgabe der Gerichtsentscheidung

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Quelle: www.stern.de

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