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Europäischer Gerichtshof: Urlauber können Erstattung verlangen

Reisende
Reisende warten vor dem Check-In in einem Flughafen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stärkt die Rechte von Urlaubern inmitten von COVID-19-Einschränkungen. In einigen Fällen können Pauschalreisende Rückerstattungen verlangen, wenn die Reise aufgrund von Corona-Maßnahmen unterbrochen wird. Der Europäische Gerichtshof hat am Donnerstag in Luxemburg sein Urteil gefällt.

Hintergrund ist ein Fall in Deutschland. Der Kläger buchte im März 2020 eine zweiwöchige Reise auf die Kanarischen Inseln. Zwei Tage nach ihrer Ankunft dort wurde der Strand wegen der Corona-Pandemie geschlossen und eine Ausgangssperre verhängt. Die Nutzung von Schwimmbädern und Liegestühlen ist im Hotel verboten, und das Animationsprogramm wird vollständig eingestellt. Die Reise endete in 7 Tagen – viel früher als geplant. Der Kläger will dann nur noch 30 % der Urlaubskosten zahlen. Der Reiseveranstalter lehnte ab, weil er für dieses “allgemeine Lebensrisiko” nicht hafte.

Nach EU-Recht, wenn die Reisegruppe mit dem Vertrag in Verzug gerät – es sei denn, das Reisebüro weist nach, dass der Reisende den Verstoß zu vertreten hat. Der Europäische Gerichtshof soll nun klären, ob die auf Gran Canaria verhängten Corona-Maßnahmen einen Vertragsbruch darstellen.

Der Richter traf eine urlauberfreundliche Entscheidung: Die Corona-Maßnahmen könnten einen solchen Verstoß darstellen. Reisebüros müssen dafür zur Rechenschaft gezogen werden, unabhängig davon, ob das Problem ihnen angelastet werden kann oder nicht. Dabei spielt es keine Rolle, dass zu Hause gleichzeitig ähnliche Corona-Beschränkungen gelten. Der Fall geht nun zurück an das Landgericht München, das bei seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berücksichtigen muss.

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