In einem kürzlichen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) wurde eine wichtige Entscheidung über Einbahnstraßen getroffen. Das Rückwärtsfahren an solchen Orten ist normalerweise verboten.
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Mit ihrer Entscheidung hoben die obersten deutschen Zivilrichter eine frühere Entscheidung auf. Die einzigen erlaubten Ausnahmen sind das unmittelbare Rückwärtsparken („Manövrieren“) und das Rückwärtsfahren von einem Grundstück auf die Straße.
Die Entscheidung über Einbahnstraßen muss nun von allen Fahrern berücksichtigt werden
Im konkreten Fall wollte ein Fahrer Platz für ein ausparkendes Auto schaffen, um dann selbst parken zu können. Dafür fuhr die Frau einige Meter rückwärts und stieß mit dem Auto eines Mannes zusammen. Er klagte gegen sie.
Das Landgericht Düsseldorf bestätigte weitgehend sein Recht. Auf Berufung hin wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage ab. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hob diese Entscheidung wegen rechtlicher Fehler auf. Das Landgericht Düsseldorf muss den Fall neu prüfen. Aktenzeichen VI ZR 287/22.
Auf Einbahnstraßen ist das Parken auf beiden Seiten der Straße erlaubt, sofern kein ausdrückliches Parkverbot besteht. Dabei muss beachtet werden, dass das Parken in der Regel nur in Fahrtrichtung erlaubt ist.
In der Regel müssen Radfahrer der vorgeschriebenen Fahrtrichtung auf Einbahnstraßen folgen. Aber auch hier gibt es Ausnahmen.
Wenn unter dem Schild einer Einbahnstraße ein zusätzliches Schild mit einem Fahrrad und zwei entgegengesetzten Pfeilen ist, dürfen Radfahrer auch gegen die Fahrtrichtung der Einbahnstraße fahren.
Es ist wichtig, den entsprechenden Anweisungen zu folgen, um die Verkehrssicherheit und die Einhaltung der Regeln zu gewährleisten. Im Gegensatz zu vielen Verkehrssituationen gibt es auf Einbahnstraßen kein generelles Überholverbot.
Das Überholen ist erlaubt, wenn genügend Platz vorhanden ist und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Obwohl dies unwahrscheinlich ist, da Einbahnstraßen in der Regel schmal sind.