Entscheidung über den Neuanfang des Prozesses: Grundlegende Einzelhandelsgeschäfte sind verpflichtet, einen Mindestpreis über das "Versprechen eines höheren Preises" hinaus anzuzeigen
Händler müssen den Originalpreis klar angeben, wenn sie eine "best price guarantee" anbieten. Dies wurde in einem jüngsten Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg betont. Ein Handelsverband hatte gegen einen Discounter geklagt, der eine "30-tägige best price guarantee" und einen 36-prozentigen Rabatt auf eine bestimmte Kaffeemischung beworben hatte. Der Kaffee kostete nun 4,44 Euro statt des ursprünglichen Preises von 6,99 Euro. Kunden konnten jedoch nur durch eine verwirrende Fußnote herausfinden, dass der Kaffee in den letzten 30 Tagen bereits zu 4,44 Euro verkauft worden war.
Das Oberlandesgericht Nürnberg sah diese Mischung aus Preisangaben als irreführend an. Das Gericht argumentierte, dass die Werbung nicht ausreichend darüber informierte, dass der beworbene Preisnachlass sich auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezog. Seit 2022 müssen Händler diese Information den Kunden bereitstellen. Das Oberlandesgericht bestätigte das Urteil des Amtsgerichts Amberg und ließ eine Berufung zum Bundesgerichtshof zu.
Das Gericht kritisierte die Werbestrategie des Händlers, weil er den historischen Kontext des reduzierten Preises nicht ausreichend offengelegt hatte. Das Nicht-Offenlegen des vorherigen 30-tägigen Bestpreises als Rabatt könnte nach den aktuellen Handelsvorschriften zu Strafen führen.