Nach dem Streit über eine Leihmutterschaft hat sich der Domkantor Gerd-Peter Münden mit der Kirche außergerichtlich geeinigt. Der bekannte Kirchenmusiker wird künftig nicht mehr für die Landeskirche Braunschweig arbeiten, wie es in einer gemeinsamen Pressemitteilung hieß, die die Kirche am Freitag veröffentlichte. Die Trennung erfolge einvernehmlich und im gegenseitigen Respekt. Sie gilt demnach ab dem 1. September, bis dahin sei der Domkantor freigestellt.
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Braunschweig hatte Münden 2022 fristlos gekündigt. Die Kirche sah im Plan für eine mögliche Leihmutterschaft im Ausland einen Widerspruch zu ihren ethischen Grundsätzen. Gerichte erklärten die Kündigung später für unwirksam. Über den Inhalt der nun erzielten Vereinbarung haben beide Seiten Stillschweigen vereinbart.
«Nachdem das Arbeitsgericht Braunschweig die Kündigung für unwirksam erklärt hat, haben mein Mann und ich entschieden, unsere Familie zu gründen», sagte Münden. Der von einer Leihmutter in Kolumbien ausgetragene Sohn sei inzwischen acht Wochen alt. «Er ist ein ganz gesundes Kind.»
Wie schon zuvor übergangsweise arbeitet künftig Münden weiter als Musiklehrer an einem Gymnasium. Er wolle nun an einem Ort arbeiten, «an dem ich mit meiner Familie willkommen bin». An dem Gymnasium sei er sehr wertschätzend aufgenommen worden. Münden ist wegen seines bundesweit erfolgreichen Schulprojekts «Klasse! Wir Singen» als überregional bekannt.
Ende Juni hatte das niedersächsische Landesarbeitsgericht in Hannover die Kündigung des Domkantors für unwirksam erklärt. Die Landeskirche Braunschweig war dort in Berufung gegangen, nachdem zuvor das Arbeitsgericht Braunschweig den Rauswurf für unwirksam erklärt und eine Weiterbeschäftigung bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verlangt hatte. «Ich bin unglaublich glücklich und dankbar dafür, dass wir in einem Rechtsstaat leben», sagte Münden nach dem ersten Urteil.
Die Kirche hatte den Kirchenmusiker im März 2022 entlassen, nachdem eine mögliche Inanspruchnahme einer Leihmutterschaft mit seinem Partner bekanntgeworden war. Diese wäre nach Auffassung der Landeskirche kommerzieller Art gewesen. In erster Instanz hatte die Kammer entschieden, dass sich der Kantor lediglich einen Denkprozess offengehalten habe. Darin sei kein schwerwiegender Pflichtverstoß und keine rechtliche Voraussetzung für eine wirksame Kündigung zu erkennen gewesen.
Auch für das Landesarbeitsgericht reichten die Kündigungsgründe nicht aus. Das Urteil aus Braunschweig habe Bestand. Es sei aber bei dieser Entscheidung nicht darüber geurteilt worden, ob eine möglicherweise geplante Leihmutterschaft in diesem Fall grundsätzlich einen Kündigungsgrund darstelle.
Neben den beiden Urteilen laufen in dem Fall noch weitere Gerichtsprozesse wegen Datenschutzvergehen und Schadenersatz sowie Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Bischöfe.
Zum Thema Leihmutterschaft schreibt das Auswärtige Amt, dass in Deutschland Tätigkeiten von Ärzten im Zusammenhang damit verboten sind. Auch die Vermittlung sei unter Strafe gestellt. Sogenannte Wunscheltern machen sich aber nicht strafbar. Im Ausland gibt es unterschiedliche Regeln: In einigen Ländern sei Leihmutterschaft teils mit bestimmten Einschränkungen erlaubt, in anderen Staaten verboten.