Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ist auch der American Bully als gefährlicher Hund einzustufen. Das Gericht teilte am Dienstag mit, dass die wesentlichen Merkmale des Tieres die Kriterien für eine gesetzlich gelistete Rasse erfüllen, um sich für eine solche Einstufung nach dem Berliner Hundegesetz zu qualifizieren. Es wies daher die Beschwerde eines Hundehalters ab, der den Antrag des Veterinäramtes Spandau ablehnte.
Er argumentierte, dass sein American Bully eine eigene Rasse sei, die nicht auf der Liste der gefährlichen Hunde stehe. Die Hündin habe nach Expertenmeinung zumindest die Grundmerkmale eines American Staffordshire Terriers und gelte als gefährliche Rasse, so das Gericht. Experten erklären überzeugend, dass American Bully keine eigene Rasse ist, sondern eine Bezeichnung für eine „Designerrasse“, die keine phänotypische Eigenständigkeit besitzt.
Der Antrag kann gegen das Urteil verstoßen (VG 37 K 517/20) Das Verwaltungsgericht teilte mit, dass der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stattgegeben wird.