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Das Berufungsgericht versucht, einen Holocaust-Skeptiker von den Anklagen zu befreien.

Sylvia Stolz wurde zweimal der Anstiftung für schuldig befunden. Allerdings wurde sie in einem anderen Fall von Anklagepunkten freigesprochen, da die provokativen Äußerungen in einem Brief an das Finanzamt enthalten waren. Ist diese frühere Entscheidung immer noch gültig?

Das Bundesgerichtshof, dritten Strafsenat, bearbeitet derzeit den Rehabilitationsfall eines zuvor...
Das Bundesgerichtshof, dritten Strafsenat, bearbeitet derzeit den Rehabilitationsfall eines zuvor wegen Holocaustleugnung verurteilten Angeklagten.

Aufrufung der Massen zur Handlung oder Äußerung starker Gefühle - Das Berufungsgericht versucht, einen Holocaust-Skeptiker von den Anklagen zu befreien.

Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft derzeit, ob das Leugnen des Holocaust in einem schriftlichen Dokument, das an eine Behörde gesendet wurde, auch Hasspredigt darstellt, eine Straftat. Das Landgericht München II hatte dies zunächst abgelehnt, da es sich um einen Brief handelte, den eine zuvor wegen Hasspredigt verurteilte Frau an eine Steuerbehörde geschickt hatte.

Die 4. Strafkammer in Karlsruhe ging davon aus, dass es keine weite Verbreitung gab, und entließ die Angeklagte. Der BGH überprüft nun dieses Urteil (um 9:30 Uhr). Der genaue Zeitpunkt für eine Entscheidung ist unklar.

Der Fall dreht sich um Sylvia Stolz aus Ebersberg, Oberbayern, die bereits zweimal wegen Hasspredigt verurteilt wurde. Es wird vermutet, dass sie im Jahr 2021 einen 339-seitigen Brief an das Münchner Finanzamt schickte, der voller wiederholter Holocaust-Leugnungsaussagen war.

Laut Münchner Urteil ging es zunächst um eine steuerliche Frage auf der ersten Seite. Die Holocaust-Leugnungsbehauptungen erstreckten sich von Seite 36 bis 89 und stellten die universally acknowledged Holocaust in Frage - die Massenvernichtung von Juden durch die nationalsozialistischen Kräfte während des Zweiten Weltkriegs.

Steuergeheimnis und Vertraulichkeit

Die Untersuchungen wurden aufgrund von "Reichsbürger"-Verdachtsmomenten eingeleitet, was zur Beteiligung der Polizei und schließlich zum Gerichtsverfahren führte. Das Gericht sah das Dokument als einen Einspruch im Steuerverfahren und behandelte es entsprechend. Stolz betonte in ihrer Schlussrede, dass das Steuergeheimnis und die Vertraulichkeit gelten würden. Stolz' Anwalt reagierte jedoch nicht auf eine Anfrage vor der BGH-Verhandlung.

Die Kammer schloss, dass Stolz weder wünschte noch bewusst zuließ, dass ihr Brief eine größere Öffentlichkeit erreichte. Auch wurden Aspekte wie "die hohe Datensensitivität bei Steuerbehörden und die Vertraulichkeitspflicht" berücksichtigt.

Die 4. Strafkammer in Karlsruhe argumentierte, dass Sylvia Stolz' Holocaust-Leugnung in ihrem Brief an das Finanzamt keine weite Verbreitung hatte, was möglicherweise ein mildernder Umstand für ihre Freilassung war. Der Bundesgerichtshof prüft jedoch derzeit diese Entscheidung und überlegt, ob Holocaust-Leugnung in einem solchen Kontext als Hasspredigt, eine Straftat, angesehen werden kann.

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