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BGH weist Handwerker-Kunden bei Widerruf in die Schranken

Bundesgerichtshof
Ein Hinweisschild steht vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Das an sich verbraucherfreundliche Widerrufsrecht hat seine Grenzen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) einem Dachdecker-Kunden aufgezeigt, der daraus sogar ein Geschäftsmodell machen wollte. Der Mann habe nach über einem Jahr einen da schon längst verrichteten Auftrag widerrufen, heißt es in dem am Montag in Karlsruhe veröffentlichten Urteil. Bei einem anschließenden zufälligen Treffen habe er dem Handwerker einen Flyer mit der Überschrift «Der Handwerker-Widerruf – Schützen Sie sich vor unseriösen Handwerkern» überreicht. Ferner habe der Mann erklärt, daraus ein neues Geschäftsmodell entwickelt zu haben.

Dem machte der siebte Zivilsenat nun allerdings einen Strich durch die Rechnung: Ein Mitarbeiter des Dachdeckers hatte den Angaben zufolge während laufender Arbeiten bemerkt, dass der Wandanschluss des Daches defekt war, den Kunden darauf hingewiesen und seinem Chef nötige Daten durchtelefoniert. Dieser habe dem Kunden unter anderem die Kosten für die Zusatzarbeiten mitgeteilt. Bei einem Baustellenbesuch am Tag darauf habe der Kunde das Angebot angenommen. Damit hatte er nach Auffassung des BGH Zeit genug, die Modalitäten zu überdenken. Ihm stand kein Widerrufsrecht zu. (Az. VII ZR 151/22)

Das Amtsgericht Hameln hatte die Klage abgewiesen, weil der Kläger sein Widerrufsrecht «rechtsmissbräuchlich» ausgeübt habe. Auf die Berufung hin verurteilte das Landgericht Hannover den Dachdecker zur Rückzahlung von 1164,38 Euro. Es muss nun erneut dazu verhandeln.

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