Bei einer Suizidanzeige muss der Täter für die Handyortung aufkommen

Urteil - Bei einer Suizidanzeige muss der Täter für die Handyortung aufkommen

Wer mit einer Suiziderklärung die polizeiliche Telefonverfolgung auslöst, muss die Kosten tragen, heißt es in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen. Wie das Gericht am Mittwoch mitteilte, handelt es sich in dem konkreten Fall um einen Kläger, der in der Vergangenheit mehrfach Selbstmord angekündigt hatte. Eines Tages im vergangenen Jahr rief er sowohl die Wetzlarer Polizeiwache als auch das Wetzlarer Stadtamt an.

Die Polizei konnte den Mann nicht zu Hause antreffen und sein Mobiltelefon ausfindig machen. Der Kläger machte Kosten in Höhe von 90 € geltend. Der Mann verteidigte dies und sagte, er sei nie in Gefahr gewesen, Selbstmord zu begehen, und es hätte ausgereicht, wenn die Polizei ihn telefonisch kontaktiert hätte.

Die Gerichte sehen das anders. Es sei vielmehr „hinreichend wahrscheinlich“, dass dem Kläger oder anderen unter den gegebenen Umständen ein Schaden entstehen würde. Das Gericht stellte außerdem fest, dass eine alleinige telefonische Kontaktaufnahme mit dem Mann weniger wirksam sei als eine direkte persönliche Kontaktaufnahme. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb eines Monats kann beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel Berufung eingelegt werden. (Aktenzeichen: 4K 148/23.GI)

Lesen Sie auch:

Quelle: www.stern.de