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Behörden prüfen Fall von iranischem Richter

Gericht
Akten liegen vor einem Prozess in einem Landgericht auf dem Tisch.

Die Staatsanwaltschaft Hannover prüft weiter ein mögliches Ermittlungsverfahren im Fall des iranischen Richters Hussein-Ali Najeri. Darüber informierte das niedersächsische Justizministerium am Mittwoch in einer Sondersitzung des Rechtsausschusses im Landtag von Hannover. Das zunächst eingestellte Prüfverfahren sei nach einem Hinweis der Generalstaatsanwaltschaft Celle am 27. Juli wieder aufgenommen worden. Zur Frage, ob sich Najeri in Hannover aufhalte, wollte sich die Vertreterin des Ministeriums nur in vertraulicher Sitzung äußern.

Menschenrechtsaktivisten bezeichnen Najeri als «Todesrichter». Er soll demnach an sogenannten Todeskomitees beteiligt gewesen sein, die im Sommer 1988 im Iran die unrechtmäßige Massenhinrichtung politischer Gefangener zu verantworten hatten. Es gebe verschiedene Hinweise darauf, dass der Geistliche und Berater der iranischen Justiz seit dem 27. Juni in der Privatklinik INI in Hannover behandelt werde, teilten das Mideast Freedom Forum Berlin, die Aktivistin Mina Ahadi und der Grünen-Politiker Volker Beck Ende Juli mit.

Die Leitung der Klinik wies dies als «Fake News» zurück. «Herr Najeri befand und befindet sich nicht in unserem Haus und wurde und wird von uns nicht behandelt», sagte Amir Samii der «Hannoverschen Allgemeinen Zeitung». Irans Justiz dementierte nur wenige Tage nach den ersten Berichten laut dem Portal «Misan», dass sich Najeri in Deutschland aufgehalten habe.

Vor fünf Jahren war der Ex-Justizchef des Iran, Mahmud Haschemi Schahrudi, in der Privatklinik in Hannover behandelt worden. Als dies bekannt wurde und es Strafanzeigen gab, reiste der umstrittene Patient ab.

Auch im aktuellen Fall war laut niedersächsischem Justizministerium am 18. Juli Strafanzeige gegen Najeri gestellt worden. Wie die Ministeriumsvertreterin im kurzen öffentlichen Teil der von der oppositionellen CDU beantragten Rechtsausschuss-Sitzung erläuterte, könne Paragraf 6, Absatz 9, des Strafgesetzbuches in Betracht kommen. Demnach gilt das deutsche Strafrecht für Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.

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