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Wenn Ihr Asylantrag abgelehnt wurde, werden Sie aufgefordert Deutschland zu verlassen. Es gibt einige Alternativen zur Ausr
Wenn Ihr Asylantrag abgelehnt wurde, werden Sie aufgefordert Deutschland zu verlassen. Es gibt einige Alternativen zur Ausreise oder Abschiebung.

Asylantrag abgelehnt

Wenn das BAMF Ihren Asylantrag ablehnt, werden Sie aufgefordert, Deutschland zu verlassen. Wenn Sie eine „einfache“ Ablehnung erhalten, haben Sie 30 Tage Zeit, diese zu bearbeiten. Wenn für Ihr Asylverfahren kein anderes europäisches Land zuständig ist und das BAMF nicht davon ausgeht, dass Sie betrügerisch gehandelt haben oder finanzielle Gründe für die Flucht hatten, erhalten Sie eine „einfache“ Ablehnung. Wenn Ihr Asylantrag als „inakzeptabel“ oder „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wird, haben Sie nur eine Woche Zeit, um freiwillig zurückzukehren. Wenn nach der Dublin-Verordnung ein anderes EU-Land für Ihr Asylverfahren zuständig ist, wird Ihr Antrag als „unzulässig“ abgelehnt. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Kapitel „Dublin-Verfahren“. Wenn das BAMF beispielsweise der Ansicht ist, dass erhebliche Widersprüche zwischen Ihrer Vorgeschichte und Ihren Fluchtgründen bestehen oder Sie nur aus finanziellen Gründen nach Deutschland geflohen sind, gilt Ihr Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“.

In vielen BAMF-Bescheiden ist der Zeitpunkt Ihrer Abreise nicht eindeutig angegeben. Die Frist beginnt mit der Absendung der Mitteilung an Sie. Den genauen Liefertermin finden Sie auf dem Umschlag. Wenn Sie Deutschland nicht verlassen, droht Ihnen eine Abschiebung. Das bedeutet, dass Polizei und Einwanderungsbehörden Sie zu Hause abholen und in Ihr Land zurückbringen können.

Im Falle einer Ablehnung sollten Sie sich in jedem Fall von einem Anwalt oder einer Beratungsstelle beraten lassen. Neben der Abschiebung oder der Abschiebung gibt es noch einige andere Möglichkeiten. Die wichtigsten stellen wir Ihnen im Folgenden vor.

Welche Möglichkeiten habe ich?

Rechtsstreit

Gegen eine BAMF-Entscheidung können Sie Klage einreichen. Das Gericht entscheidet dann, ob Sie aufgrund der Abschiebungsanordnung Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz oder eine Aufenthaltserlaubnis erhalten können. Eine Beratungsstelle oder Anwaltskanzlei kann Ihnen sagen, ob ein Gerichtsverfahren in Ihrem Fall sinnvoll ist und was zu tun ist. Fachanwälte und Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Seite Lokale Informationen. Geben Sie Ihren Wohnort ein und suchen Sie Asyl-, Aufenthalts- oder Rechtsberatung. Weitere Informationen finden Sie in unserem Kapitel „Rechtshilfe.

Im Falle einer einfachen Ablehnung haben Sie zwei Wochen Zeit, um Klage einzureichen. Die Frist beginnt mit dem Datum, an dem Sie die Mitteilung erhalten. Der Tag, an dem Sie Ihre Entscheidung treffen, gilt als Beginn Ihrer Anmeldefrist. Bitte bewahren Sie daher den Umschlag auf. Wird die Ablehnung als „unzulässig“ oder „offensichtlich unbegründet“ beurteilt, haben Sie eine Woche Zeit, beim zuständigen Verwaltungsgericht Beschwerde einzulegen und einen Eilantrag zu stellen. Nimmt das Gericht den Eilantrag an, können Sie während des Gerichtsverfahrens in Deutschland bleiben. Andernfalls kann es in diesem Fall zu einer Abschiebung kommen, auch wenn über Ihre Beschwerde noch nicht entschieden ist. Hinweis: Wenn Sie aufgrund der Dublin-Verordnung eine „unzumutbare“ Ablehnung erhalten und einen Eilantrag stellen, beginnt Ihre sechsmonatige Überstellungsfrist erneut. Lassen Sie sich vorab unbedingt von einer Anwaltskanzlei beraten. Weitere Informationen zur Dublin-Verordnung finden Sie in unserem Kapitel „Dublin-Verfahren.

Wenn Sie keine Zeit haben und nur noch mit einer Beratungsstelle oder einem Anwalt sprechen müssen, können Sie auch persönlich zum zuständigen Verwaltungsgericht gehen und Ihre Beschwerde schriftlich oder mündlich einreichen. Musterklagen finden Sie hier (Simple Denial), hier (Abgelehnt als “Inakzeptabel”) und hier (Abgelehnt als “offensichtlich unbegründet”). In der Entscheidung des BAMF steht, welches Verwaltungsgericht für Sie zuständig ist. Jedes Verwaltungsgericht verfügt über eine Rechtsantragsstelle, die Ihnen bei der Einreichung eines Verfahrens behilflich sein kann. Wenn Sie dies tun, sollten Sie später dennoch eine Anwaltskanzlei aufsuchen. Sie haben nun zwei Wochen Zeit, dem Gericht mitzuteilen, warum die Entscheidung des BAMF falsch war. Hierfür sollten Sie die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen.

Solange Ihr Verfahren anhängig ist, können Sie nicht abgeschoben werden. Dies gilt bei einer „einfachen“ Absage oder wenn Ihr Eilantrag angenommen wurde. Sie können Ihren Aufenthaltstitel behalten und weiterhin Asylbewerberleistungen beziehen. Gerichte brauchen oft lange, um Entscheidungen zu treffen. Möglicherweise müssen Sie ein Jahr oder länger warten. Nutzen Sie diese Zeit, um Deutsch zu lernen, zum Beispiel für den Einstieg in die Ausbildung.

Nachdem Sie eine Klage eingereicht haben, prüft das Verwaltungsgericht erneut Ihre Fluchtgründe und die Entscheidung des BAMF. Das bedeutet, dass der Richter das Protokoll Ihrer Anhörung liest, sich Ihre Beweise ansieht und Sie dann in der Regel zu einer Gerichtsverhandlung einlädt und Sie erneut befragt. Das Gericht entscheidet dann:

  • Wenn der Richter der Ansicht ist, dass Sie die Voraussetzungen für den Schutz als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter erfüllen oder ein staatliches Abschiebungsverbot festgestellt wurde Wird der ablehnende Bescheid aufgehoben, erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis.
  • Wenn der Richter die Verweigerung jeglichen Schutzes bestätigt, wird Ihr Fall abgewiesen und Ihre Ausreisepflicht bleibt bestehen.

Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts endet Ihr Asylverfahren in der Regel. Ihr Anwalt kann einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Wenn das Oberverwaltungsgericht diesem Antrag stattgibt, wird über Ihren Asylantrag erneut entschieden. Aber das kommt selten vor. Zum Beispiel, wenn zentrale Fragen (z. B. die Gründe für Ihre Flucht) unklar bleiben oder die Gerichte zu einem bestimmten Thema deutlich unterschiedliche Meinungen vertreten.

Nachträglicher Asylantrag

Sie können einen neuen Asylantrag stellen, wenn in Ihrem Land Hinweise auf Verfolgung vorliegen oder wenn sich neue Umstände ergeben, beispielsweise eine neue Regierung in Ihrem Land. Dies wird als „nachträglicher Asylantrag“ bezeichnet.Sie können auch einen Folgeantrag auf Asyl stellen, wenn Sie ein schweres Kriegstrauma erlitten haben, das noch nicht anerkannt wurde, oder wenn Sie an einer schwerwiegenden Erkrankung leiden, die in Ihrem Herkunftsland nicht behandelt werden kann. Eine Beratungsstelle oder Anwaltskanzlei kann Ihnen sagen, ob ein neuer Asylantrag machbar und sinnvoll ist. Anwälte und Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Seite Lokale Informationen. Begeben Sie sich in die Stadt, in der Sie leben, und beantragen Sie Asyl, Aufenthaltsgenehmigung oder Rechtsberatung.

Folgeanträge müssen Sie persönlich bei der BAMF-Außenstelle der Erstaufnahmeeinrichtung an Ihrem ursprünglichen Wohnort einreichen. Wenn Sie in diesem Zeitraum das Land verlassen, müssen Sie bis zu sechs Monate in der ursprünglichen Aufnahmeeinrichtung wohnen und die Wohnsitzerfordernisse gelten für Sie erneut. Das bedeutet, dass Sie Ihre Stadt nicht oder nur mit Genehmigung der Einwanderungsbehörde verlassen dürfen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Kapitel „Aufenthaltserlaubnis.

Toleranz

Manchmal gibt es Abschiebehindernisse. Zum Beispiel, weil Sie keinen Reisepass haben oder nicht reisen können. In diesem Fall können Sie eine sogenannte „Toleranz“ erreichen. Bei der Duldung handelt es sich nicht um eine Aufenthaltserlaubnis, sondern um ein Aufenthaltsdokument. Duldungsberechtigte sind in Deutschland rechtmäßig aufhältig, die Ausreisepflicht bleibt jedoch bestehen.

Die Einwanderungsbehörden können Ihnen auch Nachsicht gewähren, wenn Sie die Behandlung abschließen müssen oder sich dem Ende nähern.

Sie können einen geduldigen Aufenthalt auch erhalten, wenn Sie Ihr Studium bzw. Ihre schulische oder duale Ausbildung abschließen möchten. Wenn Sie seit mindestens zwei Jahren in der Ausbildung sind, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die sogenannte „Ausbildungsduldung“. Wenn Sie arbeiten, können Sie unter bestimmten Bedingungen eine sogenannte „Beschäftigungserlaubnis erhalten.

In sehr seltenen Fällen setzt das Innenministerium einzelner Bundesländer oder aller Bundesländer die Abschiebung bestimmter Flüchtlingsgruppen für einen bestimmten Zeitraum aus. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn in einem Land eine schwere Katastrophensituation (z. B. eine Hungersnot) eintritt.

Vergebung wird normalerweise nur für ein paar Tage, Wochen oder Monate gewährt. Sollten Abschiebungshindernisse oder andere Duldungsgründe fortbestehen, wird Ihre Duldung verlängert. Bestehen die Abschiebungshindernisse oder andere Gründe nicht mehr, verlängert sich Ihre Probezeit nicht und Sie müssen Deutschland verlassen. Weitere Informationen zum Thema Toleranz finden Sie in unserem Kapitel „Toleranz“.

Beratungsstellen oder Anwaltskanzleien können Ihnen dabei helfen, herauszufinden, ob Sie geduldeten Urlaub bekommen können und was zu tun ist. Anwälte und Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Seite Lokale Informationen. Geben Sie Ihren Wohnort ein und suchen Sie Asyl-, Aufenthalts- oder Rechtsberatung.

Härtefallantrag

Wenn Sie sich aufgrund der Abschiebung in einer sehr schwierigen Situation befinden und sich gut in Deutschland integriert haben, können Sie versuchen, über einen Härtefallantrag eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Um gute Chancen zu haben, sollten Sie fließend Deutsch sprechen, zur Schule gehen, eine Ausbildung absolvieren, studieren oder die Möglichkeit haben, einen Job zu finden. Es kann auch sehr hilfreich sein, wenn Sie sich ehrenamtlich engagieren und viele Freunde und Bekannte in Deutschland haben, die Ihren Härtefallantrag unterstützen. Ob eine Person als Härtefall gilt, entscheiden die Innenministerien der Länder. Zu diesem Zweck haben die Länder sogenannte Härtefallausschüsse eingerichtet. Diese Härtefallausschüsse können Ihnen sagen, ob Sie einen Härtefallantrag stellen können und was zu tun ist. Hierzu wenden Sie sich bitte an das für Ihren Fall zuständige Mitglied der Härtefallkommission. Unter basiswissen.asyl.net finden Sie einen Link zum für Sie zuständigen Härtefallausschuss. Bitte beachten Sie, dass einige Informationen nur auf Deutsch verfügbar sind.

Sie können sich auch vorab an eine Anwaltskanzlei oder Beratungsstelle wenden. Sie können Ihnen sagen, wie hoch Ihre Chancen sind. Anwälte und Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Seite Lokale Informationen. Geben Sie Ihren Wohnort ein und suchen Sie Asyl-, Aufenthalts- oder Rechtsberatung.

Petition

Sie können versuchen, den Landtag oder den Bundestag Ihres Bundeslandes unter folgender Telefonnummer zu kontaktieren: Mit Hilfe einer Petition (Petition) können Sie auf sich aufmerksam machen je nach Situation und Bedarf Sie nehmen das Asylverfahren wieder auf oder erhalten eine Aufenthaltserlaubnis. Sie können keinen Antrag stellen, wenn Sie gleichzeitig einen Härtefallantrag stellen. Petitionen haben in der Regel geringe Aussichten auf Erfolg. Sie müssen einen guten Grund haben, in Deutschland zu bleiben, den andere abgelehnte Asylbewerber nicht haben. Sie können Ihre Petition als Brief an Ihr Landes- oder Bundesparlament senden. Sinnvoll ist aber auch der persönliche Kontakt zu einzelnen Landtags- oder Bundestagsabgeordneten. Finden Sie Unterstützer dafür. Je mehr Menschen Sie unterstützen, desto besser sind Ihre Chancen.

Bitte beachten Sie: Petitionen haben keine aufschiebende Wirkung, d. h. Sie können über Ihre Petition noch abstimmen, während diese im Landes- oder Bundesparlament behandelt wird und eine Abstimmung stattfindet ob Sie abgeschoben werden können.

Asyl in einer Kirche

Wenn Sie große Angst vor einer Abschiebung haben, können Sie in jeder Kirche Asyl beantragen. Die Kirche wird sich Ihre Geschichte anhören und dann mit Ihnen zusammenarbeiten, um Lösungen zu finden. Vielleicht nimmt die Kirche Sie auf und schützt Sie vor der Exkommunikation. Dies nennt man Kirchenpatronat. Aber das funktioniert nicht immer. Manchmal wurden Menschen aus kirchlichen Heiligtümern vertrieben.

Kirchen, die Menschen durch Kirchenasyl schützen, nehmen sie meist nur für eine begrenzte Zeit auf. Während Sie im Kirchenasyl sind, wird die Kirche mit den Behörden sprechen und versuchen, eine Lösung für Sie zu finden. Kirchenpatronat ist stressig. Eine Lösung mit den Behörden zu finden, kann lange dauern. In dieser Zeit sind Sie vollständig von der Kirche abhängig. In vielen Fällen erhalten Sie keine staatlichen Leistungen mehr und dürfen das Kirchengelände nicht verlassen.

Bitte beachten Sie: Ihre eigene Religion hat keinen Einfluss auf die Kirche. Um Kirchenasyl zu erhalten, muss man kein Christ sein.

Eine Beratungsstelle oder Anwaltskanzlei kann Ihnen sagen, ob Kirchenasyl für Ihren Fall sinnvoll ist. Vielleicht wissen Sie auch, welche Pfarrei Ihnen eine gute Gelegenheit bietet. Anwälte und Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie auf unserer Seite Lokale Informationen. Geben Sie Ihren Wohnort ein und suchen Sie Asyl-, Aufenthalts- oder Rechtsberatung. Auf der Website kirchenasyl.de finden Sie weitere Informationen in deutscher Sprache zum Patronat der Kirche.

Wichtig

Während Sie eine Klage gegen die Ablehnung Ihres Asylantrags einreichen, läuft Ihr Asylantrag noch und Sie dürfen nicht abgeschoben werden, wenn er einfach abgelehnt wird oder Ihr Eilantrag angenommen wird.

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